{"id":1037,"date":"2022-05-23T12:00:40","date_gmt":"2022-05-23T11:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.buergerforum-europa.at\/themenkapitel\/neue-grundrechte-copy\/"},"modified":"2022-05-27T17:33:23","modified_gmt":"2022-05-27T16:33:23","slug":"unionsbuergerschaft-2","status":"publish","type":"themenkapitel","link":"https:\/\/www.buergerforum-europa.at\/fr\/themenkapitel\/unionsbuergerschaft-2\/","title":{"rendered":"Unionsb\u00fcrgerschaft"},"content":{"rendered":"<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Die Unionsb\u00fcrgerschaft ist der grundlegende Status des\/der Einzelnen, der dazu bestimmt ist, die Gleichheit der Staatsangeh\u00f6rigen der Mitgliedstaaten in der Europ\u00e4ischen Union sicherzustellen. Dieses Verst\u00e4ndnis der Unionsb\u00fcrgerschaft, das der Europ\u00e4ische Gerichtshof im Urteil Grzelczyk artikuliert hat und seither einen zentralen Richtstab f\u00fcr die evolutive Interpretation der Unionsb\u00fcrgerschaft bildet, war und ist nicht selbstverst\u00e4ndlich. Dabei wurde die Einf\u00fchrung der Unionsb\u00fcrgerschaft urspr\u00fcnglich vielfach wenig enthusiastisch als ein rein symbolischer Akt abgetan, der nichts an der Substanz der Rechte, die mit dem Status als Staatsangeh\u00f6riger eines Mitgliedstaats verbunden waren, ver\u00e4nderte.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Dieser anf\u00e4nglichen Skepsis l\u00e4sst sich mittlerweile aber nicht nur die interpretative Deutung der Unionsb\u00fcrgerschaft, sondern auch die herausgehobene Bezugnahme der Unionsb\u00fcrgerschaft in den Vertr\u00e4gen selbst entgegenhalten. Im Kern steht dabei das legitimatorische Bestreben, die B\u00fcrgerInnen der EU im Prozess der europ\u00e4ischen Integration st\u00e4rker einzubeziehen \u2013sie ins Zentrum dieser Entwicklung zu r\u00fccken.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1BlocksatzBold\"><strong><span lang=\"DE\">Verlust und Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/span><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Die Regelung der Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00e4llt in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten. Dass der Union keine Kompetenz zur Harmonisierung der Staatsangeh\u00f6rigkeit zukommt, darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich aus dem Unionsrecht nicht doch auch gewisse Schranken bei der Verleihung und beim Entzug der Staatsangeh\u00f6rigkeit ergeben. Auch wenn das Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht zweifelsohne einen hochsensiblen Souver\u00e4nit\u00e4tsbereich der Mitgliedstaaten darstellt, ist es insofern bedeutsam, dass die Mitgliedstaaten \u00fcber ihr jeweiliges Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht \u00fcber den Schl\u00fcssel zur Unionsb\u00fcrgerschaft verf\u00fcgen und insoweit auch unionsrechtliche Implikationen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1BlocksatzBold\"><strong><span lang=\"DE\">Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/span><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Aus der Verkn\u00fcpfung der Unionsb\u00fcrgerschaft mit der Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Mitgliedstaats folgt, dass der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit auch den Verlust der Unionsb\u00fcrgerschaft zur Folge hat. Wie der EuGH zuerst im Urteil Rottmann und nachfolgend in den Urteilen Tjebbes und Wiener Landesregierung festgehalten hat, unterliegen die Mitgliedstaaten daher bei Ma\u00dfnahmen, die den Verlust der Unionsb\u00fcrgerschaft nach sich ziehen, einer Verpflichtung zur Beachtung des Unionsrechts. Im Konkreten hei\u00dft dies, dass ein Verlust der f\u00fcr die Unionsb\u00fcrgerschaft grundlegenden Staatsangeh\u00f6rigkeit nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn er im Einzelfall verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1BlocksatzBold\"><strong><span lang=\"DE\">Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/span><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">\u00c4hnlich wie beim Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit fehlt es im Unionsrecht auch in Bezug auf den Erwerb bzw. die Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit an konkreten Vorgaben. Gleichzeitig ist aber offenkundig, dass mit dem Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit auch der Erwerb der Unionsb\u00fcrgerschaft einhergeht; die Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit also auch unionsrechtliche Auswirkungen hat. <\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Da die Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit und mithin der Unionsb\u00fcrgerschaft aber regelm\u00e4\u00dfig mit einer rechtlichen Besserstellung des\/der Einzelnen einhergeht, ist ebenso offenkundig, dass die Verleihung der Unionsb\u00fcrgerschaft gerade keine negativen Folgen aus grundrechtlicher Sicht bzw. insgesamt f\u00fcr die M\u00f6glichkeit sich in die Gesellschaft eines Mitgliedstaats zu integrieren hat. <\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Vor diesem Hintergrund ist daher auch weitgehend umstritten, ob sich aus der Rechtsprechung zum Verlust der Unionsb\u00fcrgerschaft etwas f\u00fcr den Kontext der Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit gewinnen l\u00e4sst und folglich, ob das Unionsrecht der Hoheit der Mitgliedstaaten bei der Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit \u00fcberhaupt Grenzen setzt. Die Kommission und das Europ\u00e4ische Parlament haben sich im Zusammenhang mit dem Verkauf von Staatsangeh\u00f6rigkeiten \u2013 insbesondere in den medial bekanntgemachten F\u00e4llen von Malta und Zypern \u2013 auf den Standpunkt gestellt, dass der Verkauf der Staatsangeh\u00f6rigkeit mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Die Kommission hat hierzu auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta und Zypern eingeleitet und unl\u00e4ngst verlautbart, dass sie gegen\u00fcber Malta eine begr\u00fcndete Stellungnahme abgegeben und damit die letzte Stufe des Vorverfahrens f\u00fcr die Erhebung einer Klage eingeleitet habe.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Der Verkauf der Staatsangeh\u00f6rigkeit ohne jegliche weitere Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die Absicht einer privaten und\/oder beruflichen Integration steht insoweit exemplarisch f\u00fcr das Fehlen eines solchen \u201egenuine link\u201c.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">\u00c4hnlich wie im Kontext des Verlusts der Staatsangeh\u00f6rigkeit l\u00e4sst sich also auch bei der Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit eine Verpflichtung zur Beachtung des Unionsrechts annehmen. Die Verpflichtung zur Beachtung des Unionsrechts steht dabei allerdings nicht nur einer Monetarisierung und (politischen) Instrumentalisierung der Staatsangeh\u00f6rigkeit entgegen, sondern spiegelt insgesamt die Bedeutung, die das Unionsrecht der Staatsangeh\u00f6rigkeit als rechtlichen Ausweis der Integration des Einzelnen in eine Gesellschaft zumisst, wider. <\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Die unionsrechtlichen Schranken bei der Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit stellen i.d.S. auch nur die logische Fortentwicklung der bestehenden Schranken beim Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit dar: Hier wie dort geht es um die Grundlage der Unionsb\u00fcrgerschaft und genauso wie die Mitgliedstaaten nicht einfach die Staatsangeh\u00f6rigkeit entziehen k\u00f6nnen, k\u00f6nnen sie dem Einzelnen auch nicht einfach den Status als Unionsb\u00fcrger zuerkennen, ohne den Gehalt der Staatsangeh\u00f6rigkeit und damit gleichsam auch die Unionsb\u00fcrgerschaft der Beliebigkeit Preis zu geben.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1BlocksatzBold\"><strong><span lang=\"DE\">\u00dcberlegungen zu einer m\u00f6glichen Weiterentwicklung des Unionsrechts im Bereich des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts<\/span><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">In der Diskussion rund um den Verkauf von Staatsangeh\u00f6rigkeiten sind gerade in letzter Zeit immer wieder Stimmen laut geworden, die sich f\u00fcr gemeinsame unionsrechtliche Regeln \u00fcber die Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit ausgesprochen haben. Am weitesten geht hier sicherlich eine Studie des Europ\u00e4ischen Parlaments, in der die Autoren von einer unionsrechtlichen Kompetenz zur Regelung sog. Citizenship-Investment-Programme ausgehen und damit der Union insgesamt eine Kompetenz zur Harmonisierung im Bereich des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts zusprechen. Diese Position scheint angesichts des allgemein anerkannten und auch in der Rechtsprechung immer wiederholten Umstands, dass die Mitgliedstaaten daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind, die Kriterien f\u00fcr den Verlust und die Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit festzulegen, aber nicht haltbar.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Dem steht, wie dargelegt, allerdings nicht entgegen, dass sich aus dem Unionsrecht nicht bereits jetzt bestimmte Schranken f\u00fcr die Verf\u00fcgungsmacht der Mitgliedstaaten ergeben. <\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">F\u00fcr die Frage nach einer zuk\u00fcnftigen unionsrechtlichen Einhegung des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht der Mitgliedstaaten sind daher auch zwei Ans\u00e4tze denkbar.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1BlocksatzBold\"><strong><span lang=\"DE\">Einf\u00fchrung einer Kompetenz f\u00fcr die Union im Bereich des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts<\/span><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Erstens w\u00e4re es im Rahmen einer Vertragsreform m\u00f6glich, der Union eine Kompetenz zur Angleichung bzw. Harmonisierung des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts der Mitgliedstaaten zu \u00fcbertragen. Im Rahmen einer solchen Kompetenz k\u00f6nnte die Union dann gemeinsame (Mindest-)Kriterien f\u00fcr die Verleihung und\/oder den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit sekund\u00e4rrechtlich festlegen. Angesichts ihrer besonderen Sensibilit\u00e4t erscheint die \u00dcbertragung einer solchen Kompetenz, die in den Kernbereich der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t hineinreicht, allerdings mehr als fraglich. Neben den politischen Unw\u00e4gbarkeiten ist dabei zu ber\u00fccksichtigen, dass dies auch verfassungsrechtliche Probleme aufwirft, die letztlich in der Frage kulminieren, ob ein Mitgliedstaat noch als souver\u00e4ner Staat betrachtet werden kann, wenn die Zust\u00e4ndigkeit zur Festlegung der Kriterien f\u00fcr die Verleihung und\/oder den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit \u2013 zumindest teilweise \u2013 auf die Union \u00fcbergegangen ist.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">\u00a0<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1BlocksatzBold\"><strong><span lang=\"DE\">Die vertragliche Verst\u00e4rkung und Konkretisierung der Verpflichtung zur Beachtung des Unionsrechts im Bereich des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts<\/span><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p class=\"Body1Blocksatz\"><span lang=\"DE\">Eine zweite \u2013 weniger invasive \u2013 M\u00f6glichkeit best\u00fcnde darin, die bereits jetzt bestehenden unionsrechtlichen Schranken im Vertrag hervorzuheben und zu konkretisieren. Angelehnt an die Evolution der Grundrechte und die Anerkennung der Grundrechte als allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze des Unionsrechts durch den Vertrag von Maastricht hie\u00dfe dies, in den vertraglichen Bestimmungen zur Unionsb\u00fcrgerschaft einen entsprechenden Zusatz einzuf\u00fcgen, dass die Mitgliedstaaten beim Entzug und der Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit verpflichtet sind das Unionsrecht zu beachten. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Festlegung der Kriterien f\u00fcr die Verleihung und den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit verbliebe damit weiterhin in der ausschlie\u00dflichen Kompetenz der Mitgliedstaaten, dies allerdings eingebettet in die explizite vertragliche Verpflichtung zur Beachtung des Unionsrechts.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In der Konsequenz erg\u00e4be sich hieraus eine graduelle Weiterentwicklung des Unionsrechts, die nicht nur die unionsrechtliche Bedeutung der Staatsangeh\u00f6rigkeit als Ausgangspunkt f\u00fcr die Unionsb\u00fcrgerschaft unterstreicht, sondern auch mit einer St\u00e4rkung des \u201eRechts auf eine Staatsangeh\u00f6rigkeit\u201c einhergeht. Dies meint nicht nur, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten beim Entzug der Staatsangeh\u00f6rigkeit wirkm\u00e4chtige Grenzen auferlegt, sondern die Betrachtung der Staatsangeh\u00f6rigkeit im Unionsrecht, als Ausdruck der dauerhaften Integration in die Gesellschaft eines Staates, mittel- und langfristig auch den oft sehr restriktiven Zugang zur Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":1036,"template":"","class_list":["post-1037","themenkapitel","type-themenkapitel","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.buergerforum-europa.at\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/themenkapitel\/1037","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.buergerforum-europa.at\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/themenkapitel"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.buergerforum-europa.at\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/themenkapitel"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.buergerforum-europa.at\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1036"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.buergerforum-europa.at\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1037"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}